Allgemeine Veranstaltungsbedingungen
I. Maßgebende Bedingungen
1. Die Rechtsbeziehungen für alle Lieferungen und Leistungen durch Meer Gourmet vertreten durch die HK Kompakt Nord GmbH (Auftragnehmer) an und für ihre Kunden (Auftraggeber) richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Soweit die HK Kompakt Nord GmbH Lieferungen und Leistungen beauftragt, gelten diese Bedingungen nicht.
2. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Diese Bedingungen gelten, soweit der Auftragnehmer nicht Verbraucher ist, auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wer-den.
3. Meergourmet behält sich vor alle Lieferung stornieren zu dürfen.
II. Auftragserteilung, Preise und Zahlung
1. Angebote des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber, schriftlich in Form von einer Bestätigungsmail, bestätigt werden. Diese Bestätigung kann bis zu 48 Stunden dauern und erfolgt nur an Werktagen. Vor der endgültigen Auftragsbestätigung besteht kein verbindliches Recht auf das Angebot.
2. Angebote des Auftragnehmers verlieren ihre Gültigkeit, wenn sie nicht binnen einer Frist von 2 Werktagen nach ihrem Zugang gegenüber dem Auftragnehmer, unter Einschluss dieser Geschäftsbedingungen, in Textform angenommen werden (es gilt das Eingangsdatum bei dem Auftragnehmer).
3. Alle vom Auftragnehmer genannten Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer und exklusiv öffentlich rechtlicher Abgaben. Zu zahlen sind daher die angebotenen Preise inkl. der Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe, und zuzüglich etwaiger weiterer Steuern sowie aller Abgaben und Gebühren, die aufgrund der Vertragserfüllung anfallen. Die Preise gelten ausschließlich für die im Angebot benannten Gebindegrößen oder -mengen, Leistungen und die dort beschriebenen Lieferzeiträume.
4. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht aufgrund sonstiger Vereinbarung abweichendes vereinbart ist, ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Zahlungsverpflichtungen sind erst mit Gutschrift auf einem Konto des Auftragnehmers erfüllt. Anfallende Spesen – insbesondere bei Zahlungen oder Überweisungen aus dem Ausland – gleich welcher Art gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen eine Leistung Zug-um-Zug zu verlangen. Die Zahlung erfolgt durch Barzahlung oder Überweisung
5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche berechtigt, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind, eine entscheidungsreife Gegenforderung betreffen, vom Auftragnehmer unbestritten sind oder bezüglich derer der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich der Aufrechnung zugestimmt hat. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht ebenfalls nur in den in Satz 1 genannten Fällen.
6. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsbefugnis des Auftragnehmers unterliegen keinen Beschränkungen. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
7. Der Auftraggeber hat eine Anzahlung in Höhe von 100% bei Auftragserteilung zu leisten, die beim Auftragnehmer binnen 4 Tagen ab schriftlicher Auftragserteilung eingehen muss. Weitere eventuell anfallende Kosten für Sonder- und Mehrleistungen, werden nach der Veranstaltung in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum der Rechnung fällig und zahlbar.
III. Leistungsumfang/ -änderung, Kündigung
1. Beschaffenheitsvereinbarungen bedürfen der Schriftform oder in Form einer Bestätigungsmail. Produktbeschreibungen, Präsentationen oder Muster (insbesondere Probeessen) stellen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Beschaffenheits-vereinbarung dar.
2. Für den Fall der Kündigung des Vertrags seitens des Auftraggebers bzw. für den Fall, dass die Leistung des Auftragnehmers ohne Kündigung vom Auftraggeber nicht angenommen wird, hat der Auftragnehmer – vorausgesetzt er hat für die Kündigung/fehlende Inanspruchnahme keinen wichtigen Grund gegeben – einen Anspruch auf folgende Vergütung (bezogen auf die Gesamtsumme der vertraglich vereinbarten Vergütung):
• bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 60 %
• danach: 90 % der vereinbarten Vergütung zzgl. eventuell durch die Beauftragung Dritter entstandener Kosten, soweit diese nicht von der Vergütung umfasst sind. Dem Auftraggeber steht der Nachweis offen, dass im Einzelfall ein geringerer Schaden als die vereinbarte Pauschale oder kein Schaden entstanden ist. Statt der Pauschale kann der Auftragnehmer die ihm zustehende Vergütung auch konkret berechnen, nach dem ihm entstandenen Aufwand unter Berücksichtigung der Einzel- und Gesamtpreise des Angebots.
3. Maßstab für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist die vertraglich beauftragte Personenzahl. Eine erhöhte oder verminderte Personenzahl ist spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn von Seiten des Auftraggebers schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen. Weicht die derart angezeigte aktualisierte Personenzahl um nicht mehr als 10 % nach oben oder nach unten von der beauftragten Personenzahl ab, so ist eine anteilig auf die Personenzahl berechnete Vergütung geschuldet. Weicht die derart pünktlich angezeigte erhöhte oder verminderte Personenzahl um mehr als 10 % nach oben oder nach unten von der vertraglich vereinbarten Personenzahl ab, so steht es dem Auftragnehmer frei, eine Anpassung des Vertrages über eine Abweichung von 10 % hinaus abzulehnen oder ein vertragsänderndes Angebot über die geänderte Personenzahl zu unterbreiten. Nimmt der Auftraggeber dieses Angebot nicht an, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, über die Abweichung von 10 % hinausgehende Leistungen zu er-bringen.
4. Soweit sich bei der Veranstaltung gegenüber der beauftragten Personenzahl eine erhöhte Personenzahl ergibt und dieser entweder nicht rechtzeitig oder gar nicht gegenüber dem Auftragnehmer angemeldet worden ist, schuldet der Auftraggeber für diese erhöhte Personenzahl eine Mehrvergütung, die personenanteilig zu berechnen ist. Eine Anpassung der Leistungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nicht verlangen, der Auftragnehmer wird aber aus Kulanz bemüht sein, im Rahmen des Zumutbaren und Machbaren die Leistungen entsprechend anzupassen. Soweit sich aufgrund nicht rechtzeitiger Anzeige oder im Zuge der Veranstaltung eine verminderte Personenzahl ergibt, besteht kein Anspruch des Auftraggebers, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu mindern. Er ist zur Zahlung der vollen vertraglich vereinbarten Vergütung verpflichtet.
5. Sollten durch erhöhten Bedarf seitens des Auftraggebers Mehrkosten beim Auftragnehmer entstehen, die den ursprünglich kalkulierten Preis übersteigen, z.B. aufgrund von Lieferengpässen beim vorgesehenen Lieferanten des Auftragnehmers, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Mehrkosten an den Auftraggeber weiterzureichen. Er wird den Auftraggeber umgehend informieren, sobald derartige Zusatzkosten feststehen, ohne dass diese Informationspflicht Auswirkungen auf den Anspruch auf Mehrkosten hat.
6. Unbeschadet der Regelungen dieser Ziffer III ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Änderungen nach Vertragsschluss eine angemessene Vergütung für den Änderungsaufwand festzusetzen, soweit der Auftragnehmer nicht durch sein Verhalten Anlass für die Änderung gegeben hat.
7. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Personenzahl mit Zugang bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung verbindlich in Textform mitzuteilen. Danach eingehende Änderungsmitteilungen bleiben für den Umfang der geschuldeten Lieferungen und Leistungen unberücksichtigt. Der Auftragnehmer hat das Recht, die vom Auftraggeber genannte Personenzahl durch eigene Zählung zu überprüfen.
8. Der Auftragnehmer schuldet seine Leistung so, wie sie bei Leistungen gleicher Art erwartet werden kann, d. h. mittlerer Art und Güte. Abweichungen, insbesondere zu vorangegangenen Probeessen oder dem Inhalt der vertraglichen Beschreibung, sind zulässig, wenn sie sich als notwendig, zwingend oder jedenfalls sachgerecht erweisen und dem Auftraggeber zumutbar sind.
IV. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
V. Mängel, Mängelanzeige, Abnahme, Mängelrechte
1.Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen nicht der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers (weder mündlich noch schriftlich), soweit sie sachdienlich oder vom Auftraggeber gewünscht sind und durch den Auftragnehmer erfüllt werden können. Solche Änderungen stellen auch keinen Mangel dar.
2. Der Auftraggeber ist, auch soweit der Vertrag nicht für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, bedingt durch die Besonderheiten dieses Vertrags verpflichtet, festgestellte Mängel unverzüglich, ggf. auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder mündlich am Veranstaltungsort mitzuteilen. § 377 HGB bleibt insoweit unberührt. Unverzüglich bedeutet dabei, dass dem Auftragnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, etwaige festgestellte Mängel noch während des Laufes der Veranstaltung abzustellen, es sei denn, der Auftraggeber wäre aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen hieran gehindert.
3. Die Abnahme kann vertragsbedingt häufig nur kurzfristig vor dem Veranstaltungsbeginn erfolgen. Der Auftraggeber erkennt an, dass auch eine Abnahme kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber in Person, seinen gesetzlichen Vertreter oder einen von ihm bevollmächtigten Vertreter. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat dieser seine Vollmacht nachzuweisen. Die Abnahme erfolgt unverzüglich mit Leistungserbringung / Anlieferung. Sollte der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die Abnahme nicht vornehmen und ist dies nicht auf eine Ursache zurück zu führen, die von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, so gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen.
4. Hat der Auftraggeber oder haben dessen Gäste die Leistungen partiell oder vollständig ohne ausdrückliche Abnahme entgegen oder in Benutzung genommen, z.B. durch Verzehr der gelieferten Speisen oder Getränke, so gilt die Abnahme mit dieser Entgegennahme als erfolgt.
5. Die Mängelrechte des Auftraggebers sind zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl den Vertrag zu kündigen.
6. Die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung trifft der Auftraggeber nach billigem Ermessen.
7. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, z.B. von Kaffeemaschinen oder sonstigen zur Verfügung gestellten Gerätschaften, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Auftraggeber oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist, soweit diese nach der vertraglichen Abrede der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind.
8. Macht der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung geltend oder tritt der Auftraggeber im Fall eines Sachmangels berechtigt vom Vertrag zurück / kündigt diesen oder mindert er in diesem Fall berechtigt die Vergütung, so verjährt in diesen Fällen, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher ist, sein Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung oder auf Rückgewähr des Preises mit Ablauf von 12 Monaten.
9. Die Verjährung von Rückgriffsansprüchen gemäß § 479 BGB bleibt unberührt. Im Übrigen gelten für die Verjährung, insbesondere für den Beginn der Verjährung die gesetzlichen Vorschriften.
10. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von diesem Abschnitt V unberührt.
VI. Haftung des Auftragnehmers
1. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zum Schadensersatz setzt grundsätzlich ein Verschulden des Auftragnehmers oder ein ihm zuzurechnendes Verschulden hinsichtlich des von ihm verursachten Schadens voraus. Die Verjährungsregel des § 438 BGB und / oder des §634a BGB finden auch für den Ersatz von Schäden, die infolge des Mangels an einem sonstigen gegenüber jedermann geschützten Rechtsgut (z.B. Eigentum, Körper etc) des Auftraggebers oder eines Dritten dem Auftraggeber entstehen, Anwendung, soweit § 438 BGB und / oder § 634a BGB grundsätzlich auf den Vertrag Anwendung finden. Abschnitt V.7. und V.9. Satz 1 und 2 gelten insoweit entsprechend. Zur Haftung dem Grunde und der Höhe nach sind die nachfolgenden Ziffern dieses Abschnitts zu beachten.
2. Der Auftragnehmer haftet für schuldhaft verursachte Personenschäden unbeschränkt. Im Übrigen haftet er auf Schadensersatz nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner selbst, seiner gesetzlichen Vertreter sowie der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der vorgenannten Pers-nen haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz nur, wenn die Pflichtverletzung Ausdruck einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Fall leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen Schaden beschränkt und, falls der Auftraggeber Kaufmann ist, zusätzlich auf die Höhe des Auftragswertes. Für entgangenen Gewinn oder immaterielle Einbußen leistet der Auftragnehmer keinen Ersatz.
3. Wird der Auftraggeber aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber nur insoweit ein, wie er gegenüber dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzustehen hat.
4. Ansprüche des Auftraggebers sind soweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf dem Auftraggeber zuzurechnende Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, z.B. von Kaffeemaschinen oder sonstigen zur Verfügung gestellten Gerätschaften, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, na-türlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur, soweit diese nach der vertraglichen Abrede der Risikosphäre des Auftraggebers zuzuordnen sind.
5. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruchnehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Er hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Untersuchung des Schadenfalls zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
6. Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gemäß Ziffer 1 bis 5 dieses Abschnitts gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, der leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie der Subunternehmer des Auftragnehmers.
7.Genießt der Auftraggeber für die ihm entstandenen Schäden Versicherungsschutz, beschränkt sich die Ersatzleistung des Auftragnehmers auf die nicht vom Versicherungsschutz gedeckten Nachteile.
VII. Vertragsstrafen, pauschalierter Schadensersatz
Unabhängig von der Schadensart (Mängelansprüche, Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Schadensersatz wegen Verzugs, Produkthaftung, etc) muss der Auftraggeber den ihm entstandenen Schaden konkret berechnen. Eine Pauschalierung des Schadensersatzanspruches scheidet aus, Vertragsstrafen sind zwischen den Parteien nicht vereinbart. Die Vereinbarung von Schadenspauschalen und Vertragsstrafen kann nur individual vertraglich erfolgen und bedarf der Schriftform.
IX. Allgemeine Bestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
3. Der Erfüllungsort richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Vereinbarungen können nur individualvertraglich getroffen werden und bedürfen der Schriftform.
4. Gerichtsstand für sämtliche gerichtlichen Verfahren, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, den Auftraggeber nach seiner Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.